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   BVerwG, 11.08.1995 - 9 B 342.95   

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https://dejure.org/1995,3254
BVerwG, 11.08.1995 - 9 B 342.95 (https://dejure.org/1995,3254)
BVerwG, Entscheidung vom 11.08.1995 - 9 B 342.95 (https://dejure.org/1995,3254)
BVerwG, Entscheidung vom 11. August 1995 - 9 B 342.95 (https://dejure.org/1995,3254)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises mangels deutscher Volkszugehörigkeit - Nachweis des Bestehens einer deutschen Staatsangehörigkeit - Anforderungen an das Merkmal der Sprache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 6 (a.F.)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 10.11.1976 - 8 C 92.75

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Beendigung einer allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1995 - 9 B 342.95
    Daran fehlt es in der Regel, wenn Deutsch nicht die Muttersprache oder jedenfalls die im häuslichen und persönlichen Bereich bevorzugte Umgangssprache geworden ist (Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.91 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67 unter Hinweis auf das Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1995 - 9 B 342.95
    Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daß die Gerichte entsprechend ihrer diesbezüglichen Verpflichtung den ihnen unterbreiteten Prozeßstoff zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit er rechtlich von Bedeutung ist (BVerfGE 54, 43, [46]).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 599.93

    Bedeutung der Religion für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum - Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1995 - 9 B 342.95
    Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit den von der Beschwerde angeführten Umständen als rechtlich nicht erheblich ersichtlich deshalb nicht befaßt, weil auch dann, wenn - wie in Rumänien - deutsche Volkszugehörige und die Angehörigen des Mehrheitsvolks in der Regel verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, sich aus der Religionszugehörigkeit regelmäßig keine Rückschlüsse auf das Volkstum ziehen lassen (Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 599.93 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 76), aus einem deutschen Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen lediglich auf eine deutsche Abstammung (vgl. Urteil vom 4. April 1995 - BVerwG 9 C 400.94 - DokBer A 1995, 219), nicht dagegen auf eine Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins geschlossen werden kann, und schließlich eine unterbliebene Namensromanisierung oder Namensmadjarisierung allenfalls dann von Bedeutung sein könnte, wenn - was hier nicht festgestellt und auch nicht vorgetragen worden ist - seitens rumänischer Stellen unter Androhung von Nachteilen auf den Kläger Druck ausgeübt worden wäre, seinen Namen romanisieren zu lassen.
  • BVerwG, 04.04.1995 - 9 C 400.94

    Beurteilung der Volkszugehörigkeit - Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen -

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1995 - 9 B 342.95
    Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit den von der Beschwerde angeführten Umständen als rechtlich nicht erheblich ersichtlich deshalb nicht befaßt, weil auch dann, wenn - wie in Rumänien - deutsche Volkszugehörige und die Angehörigen des Mehrheitsvolks in der Regel verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, sich aus der Religionszugehörigkeit regelmäßig keine Rückschlüsse auf das Volkstum ziehen lassen (Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 599.93 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 76), aus einem deutschen Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen lediglich auf eine deutsche Abstammung (vgl. Urteil vom 4. April 1995 - BVerwG 9 C 400.94 - DokBer A 1995, 219), nicht dagegen auf eine Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins geschlossen werden kann, und schließlich eine unterbliebene Namensromanisierung oder Namensmadjarisierung allenfalls dann von Bedeutung sein könnte, wenn - was hier nicht festgestellt und auch nicht vorgetragen worden ist - seitens rumänischer Stellen unter Androhung von Nachteilen auf den Kläger Druck ausgeübt worden wäre, seinen Namen romanisieren zu lassen.
  • BVerwG, 12.11.1991 - 9 B 109.91

    Vertriebene - Deutsche Volkszugehörigkeit - Volksdeutsche Bekenntnislage

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1995 - 9 B 342.95
    Daran fehlt es in der Regel, wenn Deutsch nicht die Muttersprache oder jedenfalls die im häuslichen und persönlichen Bereich bevorzugte Umgangssprache geworden ist (Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.91 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67 unter Hinweis auf das Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298).
  • BVerwG, 30.05.1973 - VIII C 5.72

    Anspruch auf Erteilung des Vertriebenenausweises A - Deutsche Volkszugehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1995 - 9 B 342.95
    Die weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob auch aus dem Verhalten des Spätgeborenen nach seiner Selbständigkeit bis zur Ausreise Schlüsse bezüglich seiner Bekenntnislage gezogen werden können, stellt sich hier nicht in entscheidungserheblicher Weise, weil jedenfalls in dem Besuch deutscher kultureller Veranstaltungen (hier: des Schwabenballes) durch einen Spätgeborenen mit ungarischer Muttersprache für sich allein kein bekenntnisähnliches Verhalten liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1971 - BVerwG 3 C 108.69 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 19), vom 30. Mai 1973 - BVerwG 8 C 5.72 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 23) und vom 23. Juli 1975 - BVerwG 8 B 10.75 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 29) zutreffend angenommen hat.
  • BVerwG, 25.05.1971 - III C 108.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1995 - 9 B 342.95
    Die weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob auch aus dem Verhalten des Spätgeborenen nach seiner Selbständigkeit bis zur Ausreise Schlüsse bezüglich seiner Bekenntnislage gezogen werden können, stellt sich hier nicht in entscheidungserheblicher Weise, weil jedenfalls in dem Besuch deutscher kultureller Veranstaltungen (hier: des Schwabenballes) durch einen Spätgeborenen mit ungarischer Muttersprache für sich allein kein bekenntnisähnliches Verhalten liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1971 - BVerwG 3 C 108.69 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 19), vom 30. Mai 1973 - BVerwG 8 C 5.72 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 23) und vom 23. Juli 1975 - BVerwG 8 B 10.75 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 29) zutreffend angenommen hat.
  • BVerwG, 23.07.1975 - 8 B 10.75

    Vertriebeneneigenschaft im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) -

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1995 - 9 B 342.95
    Die weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob auch aus dem Verhalten des Spätgeborenen nach seiner Selbständigkeit bis zur Ausreise Schlüsse bezüglich seiner Bekenntnislage gezogen werden können, stellt sich hier nicht in entscheidungserheblicher Weise, weil jedenfalls in dem Besuch deutscher kultureller Veranstaltungen (hier: des Schwabenballes) durch einen Spätgeborenen mit ungarischer Muttersprache für sich allein kein bekenntnisähnliches Verhalten liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1971 - BVerwG 3 C 108.69 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 19), vom 30. Mai 1973 - BVerwG 8 C 5.72 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 23) und vom 23. Juli 1975 - BVerwG 8 B 10.75 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 29) zutreffend angenommen hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 6 S 1067/01

    Spätaussiedlerstatus - Änderung der Rechtslage - Vertrauensschutz

    Dies gilt vornehmlich für Rumänien, wo die deutsche Sprache in allen deutschen Siedlungsgebieten ab 1948 unbehelligt gesprochen werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O., sowie Beschluss vom 11.8.1995 - 9 B 342.95 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 79).
  • BVerwG, 26.02.1997 - 9 B 684.96

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Beurteilung der deutschen

    a) vom Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 15. Mai 1990 und vom 11. August 1995 - BVerwG 9 B 342.95 - gemeint war,.
  • BVerwG, 02.09.1996 - 9 B 383.96

    Ausstellung des Vertriebenenausweises - Vermittlung des Gefühls der Zugehörigkeit

    Entscheidend ist allein, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nach gesicherten historischen Erkenntnissen die deutsche Sprache in Rumänien und damit auch im Sathmargebiet in der Nachkriegszeit jedenfalls seit dem Jahre 1948 ungehindert gebraucht werden konnte, insbesondere nachdem das Nationalitätenstatut von 1945 (Dekret-Gesetz Nr. 86/1945 über das Statut für nationale Minderheiten) auf die Volksdeutsche Bevölkerung ausgedehnt worden war (Beschluß vom 11. August 1995 - BVerwG 9 B 342.95 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 79; Beschluß vom 17. November 1995 - BVerwG 9 B 548.95 -).
  • BVerwG, 30.05.1997 - 9 B 133.97

    Klage auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Vorliegen einer deutschen

    Das war in Rumänien und auch im Sathmargebiet nicht der Fall, da die deutsche Sprache hier in der Nachkriegszeit jedenfalls seit dem Jahre 1948 ungehindert gebraucht werden konnte, insbesondere nachdem durch einen Erlaß vom Dezember 1948 das Nationalitätenstatut von 1945 (Dekret-Gesetz Nr. 86/1945 über das Statut für nationale Minderheiten) auf die Volksdeutsche Bevölkerung ausgedehnt worden war (Beschluß vom 11. August 1995 - BVerwG 9 B 342.95 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 79).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1999 - 6 S 431/97

    Vertriebenenausweis: Vermittlung des deutschen Volkstums - Sprachkenntnisse

    Dies gilt vornehmlich für Rumänien, wo die deutsche Sprache in allen deutschen Siedlungsgebieten ab 1948 unbehelligt gesprochen werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O., sowie Beschluß vom 11.8.1995 - 9 B 342.95 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 79).
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